AGB's

 


Firma
Fink & Schrafl GbR

Christian Fink & Florian Schrafl 
Auf der Lüss 1
92369 Sengenthal


Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Fink & Schrafl GbR (nachfolgend Vermieter genannt) und Ihrem Vertragspartner (nachfolgend Mieter genannt). Zusätzlich oder abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Mieter bestätigt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an.
2. Sämtliche Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
3. Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen gelten als nicht erfolgt. Ein Auftrag kommt durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter und den Vermieter zustande. 4. Bei Rücktritt des Vertrags durch den Mieter bis zu 48 Stunden fallen 50 € Bearbeitungsgebühr an. Bei Rücktritt am Veranstaltungstag oder am Vortag fallen 100% Stornogebühren an. Eine Stornierung wegen Regen ist jederzeit kostenfrei möglich.
5. Die Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, am Tage der Abholung der Geräte od. am Tage der Veranstaltung in bar ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Absprache kann die Bezahlung auch auf Rechnung erfolgen (per Überweisung). Diese muss dann vorab geleistet werden.
6. Bei Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände, hat der Mieter unverzüglich erkennbare Mängel zu prüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung der Funktionstüchtigkeit u. v. vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. 7. Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietgegenstände in vollem Umfang für diese verantwortlich. Er haftet während der Mietdauer für Verlust, Schäden oder Unfälle. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind vom Mieter zu beachten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens eine erwachsene Person permanent zur Betreuung der Mietgegenstände abgestellt wird. Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten/ bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die Reparatur durch den Mieter ist nicht statthaft. Werden Geräte stark verschmutzt oder nass zurückgegeben, so wird ein Reinigungsaufwand in angemessener Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei fernmündlich aufgegebenen Daten oder Änderungen übernimmt unser Unternehmen keine Haftung für die Richtigkeit der übertragenen Daten. Unser Unternehmen ist berechtigt, die Daten unserer Kunden in einer Datenbank zu sammeln, zu speichern und sie im Rahmen unseres Unternehmens beliebig zu nutzen.
8. Alle von dem Vermieter beaufsichtigten Leistungen sind im Umfang der Aufsichtsführung haftpflichtversichert. Diese müssen separat gebucht werden. In diesem Fall steht den Betreuern, die durch den Vermieter gestellt werden an einem Veranstaltungstag (6 Std) drei 15 minütige Pausen zu. Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das Nichtstattfinden oder das nicht richtig funktionieren von Veranstaltungen oder Geräten verschuldet wurden. Kann ein bestätigter Termin von dem Vermieter nicht eingehalten werden, werden bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet. Dem Vermieter entstehen dabei keine weiteren Kosten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Schadensersatz für Unregelmäßigkeiten und Ausfällen von Leistungen die Dritte, insbesondere Vorlieferanten, zu vertreten haben.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Sicherheitsanweisungen aus dem Vertrag Folge zu leisten. Er hat, während der gesamten Nutzungsdauer, eine Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre alt!) selbst zu stellen.
10. Der Mieter stellt sicher, dass am Aktionsort der Aufbau, sowohl die Zufahrt mit großem Transporter für den Auf- und Abbau (Be- und Entladen) möglich ist. Für den Aufbau der Geräte wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z. B. Gras, Teer, Asphalt. Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, so obliegt dies dem Mieter. Evtl. anfallende GEMA- Gebühren trägt der Mieter. Bei einer vom Ordnungsamt verlangten TÜV Abnahme vor Ort trägt der Veranstalter/ Mieter diese Mehrkosten. Der Mieter stellt qualifizierte Helfer für den Auf- und Abbau, sofern dies in der Auftragsbestätigung erwähnt ist.
11. Mit Vertragsabschluss gibt der Auftraggeber seine Einwilligung zur Speicherung, für Werbemaßnahmen und Veröffentlichung der Aufnahmen
12. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berücksichtigt. Gerichtsstandort Nürnberg Stand 05/2023.